AGB- ZT
1. Geltung und Vertragsabschluss
1.1. Die
Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und Leistungen
der SPhii_architectural collaboration (SPhii e.U.) als
Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT.
Entgegenstehende oder von diesen AGB-ZT abweichende Bedingungen der
Auftraggeberin/des Auftraggebers sind nicht anzuwenden, wenn ihrer
Geltung nicht schriftlich und ausdrücklich zugestimmt wurde. Diese
AGB-ZT gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren
Rechtsgeschäfte zwischen der/dem Auftragnehmer:in und der
SPhii_architectural collaboration.
1.2. Die
Honorarangebote der SPhii_architectural collaboration verstehen sich
unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT oder anderen
schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen,
Nebenabreden u. dgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmer:innen
abgegeben werden, sind nicht verbindlich.
1.3.
Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag,
so gelten diese als von der Auftraggeber:in genehmigt, sofern diese:r
nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2.
Vertragsgrundlagen
Es gelten
folgende Vertragsgrundlagen in nachstehender Reihenfolge:
2.1.
Auftrag und Auftragsbestätigung bzw. Vertrag (jeweils beinhaltend
Leistungsumfang, Honorarangebot und Zahlungsplan); ergänzend
dazu diese AGB-ZT;
2.2. die
Planungsgrundlagen;
2.3. die
gesetzlichen (Bau-)Vorschriften;
2.4. der
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Stand der Technik bzw.
der Baukunst;
2.5. die
Allgemeinen Regelungen für Planer:innenverträge (AR Stand
15.09.2023);
2.6. die
einschlägigen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
3.
Leistungsumfang / Mehrleistungen
3.1. Der
Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag und der
Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag und diesen
AGB-ZT.
3.2. Wenn
die/der Auftraggeber:in die SPhii_architectural collaboration mit
Leistungen beauftragt, die über den Leistungsgegenstand gemäß
Auftrag und Auftragsbestätigung bzw. Vertrag hinausgehen, aber zur
Erreichung des Leistungszieles erforderlich sind, ist vor der
Leistungserbringung eine Einigung über die Honorierung zu treffen.
3.3. Sollte
es zu keiner Einigung zwischen Auftraggeber:in und der
SPhii_architectural collaboration kommen, ist die
SPhii_architectural collaboration jedenfalls verpflichtet, die
geforderte Leistung zu erbringen, soweit dies für die Erreichung des
Leistungszieles erforderlich und der SPhii_architectural
collaboration zumutbar ist; dies
bedeutet kein Präjudiz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Vergütungsanspruches.
4.
Vorleistungen bzw. Mitwirkungspflicht der Auftraggeberin / des
Auftraggebers
4.1.
Die/der Auftraggeber:in und die SPhii_architectural collaboration
werden einander laufend über wesentliche, das
Vertragsverhältnis und dessen Erfüllung betreffende Vorfälle
unterrichten.
4.2. Ist
der SPhii_architectural collaboration die örtliche Bauaufsicht
übertragen, so wird sich die/der Auftraggeber:in zur Vermeidung
widersprüchlicher Anordnungen jeder direkten Weisung an die auf der
Baustelle Tätigen enthalten. Die/der Auftraggeber:in wird auf
Einladung der SPhii_architectural collaboration an der Schlussabnahme
mitwirken.
4.3.
Die/der Auftraggeber:in hat notwendige Entscheidungen so rechtzeitig
zu treffen, dass der geplante Projektfortschritt nicht verzögert
wird.
4.4.
Die/der Auftraggeber:in wird erforderliche Fachplanungen, die nicht
in den Leistungsumfang (z.B. als Generalplaner) der
SPhii_architectural collaboration fallen, gesondert bei den
entsprechenden Fachplanerinnen/Fachplanern auf Vorschlag und
Empfehlung der SPhii_architectural collaboration beauftragen.
5.
Leistungsfristen und Leistungstermine
5.1. Für
die Erbringung der Leistungen sind die im Honorarangebot genannten
Zeiträume vorgesehen.
5.2. Die
endgültigen Termine für die Erbringung der einzelnen Teilleistungen
sowie die gesamte Vertragsdauer werden in einem einvernehmlich zu
erstellenden Terminplan festgelegt.
6.
Honorar
6.1. Die
Leistungen der SPhii_architectural collaboration werden gemäß
Honorarangebot berechnet und vergütet. Das Honorar bezieht sich auf
den angegebenen Umfang der Leistungen im vorgesehenen
Durchführungszeitraum entsprechend dem Terminplan.
6.2. Die
Nebenkosten (Wege-/Fahrtkosten innerhalb des Ortes des Büro- /
Kanzleisitzes, Arbeitskopien und interne Kopien aller Art, Kopien für
die an den Planungsleistungen Beteiligten, erforderliche Unterlagen
für den auftraggeber:innenseitigen internen Gebrauch in
ausreichender Anzahl) werden mit einer Nebenkostenpauschale gemäß
Honorarangebot vergütet. Zusätzlich
werden folgende Nebenkosten nach dem tatsächlichen Aufwand
verrechnet:
- Kosten
für durch die/den Auftraggeber:in beauftragte Modellerstellung bzw.
durch die/den Auftraggeber:in angeordnete perspektivische
Darstellungen und Computersimulationen;
-
behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren,
Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten u.dgl.;
- Kopien
und Vervielfältigungen von Dokumenten und Plänen, die über die vom
Nebenkostenpauschale umfassten Ausfertigungen hinausgehen;
-
Reisekosten außerhalb des Büro- / Kanzleisitzes;
- Kosten
für die Bereitstellung und den Betrieb einer Projektplattform;
6.3.
Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht durch die
SPhii_architectural collaboration verursacht wurden, insbesondere
infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften
und Gesetze und infolge geänderter Wünsche der Auftraggeberin/des
Auftraggebers, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang
zusätzlich zu vergüten.
7.
Valorisierung/Wertsicherung
7.1
Das Honorar wird
einmal jährlich gemäß dem auf Basis des Übereinkommens vom
28.01.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der
HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der
Bundeskammer der Ziviltechniker:innen andererseits veröffentlichten
Anpassungsfaktor für den Basiswert angepasst. Die Anpassung erfolgt
jährlich am 1.Jänner.
7.2. Für
den Fall, dass der Anpassungsfaktor für den Basiswert nicht mehr
verlautbart wird, tritt an dessen Stelle als Grundlage künftiger
Wertsicherungen jener Index, der diesem nachfolgt oder am ehesten
entspricht.
8.
Kostenermittlung
Kostenermittlungen
entsprechen immer dem zum Zeitpunkt ihrer Abgabe vorliegenden
Planungsstand und stellen Prognosen im Rahmen der technischen
Möglichkeiten und der zum Zeitpunkt der Erstellung anzunehmenden
wirtschaftlichen Randbedingungen dar. Kostenermittlungen sind
unverbindlich.
9.
Zahlungsbedingungen
9.1. Die
SPhii_architectural collaboration ist berechtigt, Teilrechnungen zu
legen.
9.2.
Teilrechnungen werden innerhalb von 14 Kalendertagen, die
Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang
bei der/dem Auftraggeber:in fällig, wobei die SPhii_architectural
collaboration berechtigt ist, auch bei Teilrechnungen die
Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
9.3. Bei
Zahlungsverzug hat die/der Auftraggeber:in Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe zu leisten.
9.4. Bis
zur Bezahlung der Schlusshonorarnote bleiben alle von der
SPhii_architectural collaboration verfassten Unterlagen (Pläne,
Berechnungen etc.) in deren Eigentum.
9.5. Im
Falle des Zahlungsverzuges hat die/der Auftraggeber:in entstehende
Mahnspesen in Höhe von pauschal € 30,00 zuzüglich Porto pro
erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betragvon €
50,00 zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle Kosten und Spesen, die
aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen,
insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., zu
ersetzen.
10.
Verzögerung, Behinderung und Unterbrechung
10.1. Wenn
eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen der
SPhii_architectural collaboration von mehr als zwei Monaten aus einem
nicht von ihr zu vertretenden Grund eintritt, ist die
SPhii_architectural collaboration berechtigt, den nachgewiesenen
Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.
10.2.
Dauert die unter Punkt 10.1 genannte Unterbrechung länger als sechs
Monate durchgehend an, ist auf Verlangen der SPhii_architectural
collaboration der Stand der bis dahin erbrachten Leistungen
einvernehmlich festzustellen und abzurechnen.
10.3. Bei
Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der
Leistungserbringung, die ununterbrochen länger als sechs Monate
andauern, steht jeder Vertragspartei das Recht zu, den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären.
11.
Verschwiegenheitspflicht
Die
SPhii_architectural collaboration ist im Rahmen ihrer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht zur Geheimhaltung aller ihr im Zuge der
Planung und Bauausführung bekannt werdenden und von der/dem
Auftraggeber:in anvertrauten Umstände und Verhältnisse
verpflichtet, soweit die Interessen der Auftraggeberin/des
Auftraggebers beeinträchtigt wären und die/der Auftraggeber:in sie
nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich entbindet.
12.
Interessenwahrung und Beratung der Auftraggeberin/des Auftraggebers
12.1. Die
SPhii_architectural collaboration ist aufgrund des zwischen ihr und
der/dem Auftraggeber:in bestehenden Treueverhältnisses im Rahmen der
von ihr übernommenen Pflichten zur Wahrung der Interessen der
Auftraggeberin/des Auftraggebers verpflichtet. Es ist ihr
insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile, die von dritter Seite
angeboten werden, anzunehmen; sonst erzielte Vorteile sind zur Gänze
an die/den Auftraggeber:in herauszugeben.
12.2. Die
SPhii_architectural collaboration hat die/den Auftraggeber:in im
Rahmen der vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung
des Projektes relevanten Umstände mit der ihr obliegenden Sorgfalt
zu beraten und das Fachwissen im Hinblick auf eine technisch
einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen.
12.3. Die
SPhii_architectural collaboration hat der/dem Auftraggeber:in
jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung der vertraglichen
Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die
Wünsche und Anweisungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers zu
berücksichtigen. Hat die SPhii_architectural collaboration bei
Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Bedenken hinsichtlich der
Zweckmäßigkeit oder der Eignung der Wünsche und Anweisungen der
Auftraggeberin/des Auftraggebers, so hat sie diese der/dem
Auftraggeber:in im Rahmen der Warn- und Aufklärungspflichten
nachweislich mitzuteilen.
13.
Vollmacht
13.1. Der
SPhii_architectural collaboration wird – soweit sie im Rahmen der
übertragenen Leistungen auch mit der örtlichen Bauaufsicht
beauftragt ist – die Ermächtigung zur Vertretung der
Auftraggeberin/des Auftraggebers gegenüber Behörden und allen
Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben,
erteilt. Von dieser Vertretungsvollmacht umfasst sind alle zur
Durchführung des gegenständlichen Projektes notwendigen und
gewöhnlichen Vertretungshandlungen, insbesondere die Führung der
notwendigen Verhandlungen mit Behörden sowie sämtlichen mit dem
Projekt befassten Professionistinnen/Professionisten, die Kontrolle
der Tätigkeit der ausführenden Unternehmen und sonstigen
Professionistinnen/Professionisten, die Erteilung von Aufträgen zur
Mängelbeseitigung sowie zur Ersatzvornahme sowie die Ausübung des
Hausrechtes auf der Baustelle. Ist die
SPhii_architectural collaboration nicht mit der örtlichen
Bauaufsicht beauftragt, gilt die Ermächtigung zur Vertretung der
Auftraggeberin/des Auftraggebers nur gegenüber Behörden, nicht aber
gegenüber Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen
haben.
13.2. Von
der Vertretungsvollmacht sind die Vergabe von Aufträgen an die
ausführenden Unternehmen und die zur Durchführung des Projektes
erforderlichen Sonderfachleute sowie die rechtsgeschäftliche
Anerkennung von Teil- oder Schlussrechnungen der ausführenden
Unternehmer:innen und der Sonderfachleute nicht umfasst.
13.3. Die
SPhii_architectural collaboration erhält von der/dem Auftraggeber:in
eine schriftliche Vollmachtsurkunde des in den oben angeführten
Punkten festgelegten Inhaltes, um das Vollmachtsverhältnis gegenüber
den Behörden, Anrainerinnen/Anrainern, beteiligten
Professionistinnen/Professionisten sowie sonstigen Dritten nachweisen
zu können.
14.
Verwahrung bzw. Herausgabe der Unterlagen
14.1. Die
Originalpläne und -daten verbleiben bei der SPhii_architectural
collaboration, die sie ordnungsgemäß aufzubewahren hat.
14.2. Die
SPhii_architectural collaboration ist jedoch verpflichtet, der/dem
Auftraggeber:in über Verlangen Vervielfältigungen der Unterlagen in
Papierform gegen Kostenersatz auszufolgen. Für den Fall, dass
aufgrund einer gesonderten Vereinbarung Unterlagen mit Zustimmung der
SPhii_architectural collaboration in nicht veränderbarer oder
veränderbarer digitaler Form übermittelt werden, trifft die
SPhii_architectural collaboration keine wie immer geartete Haftung
für Fehler oder Schäden, die an der EDV-Anlage der Empfängerin/des
Empfängers der digitalen Daten oder bei Dritten entstehen. Die/der
Auftraggeber:in hat die SPhii_architectural collaboration
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Digitale Daten in
editierbarer Form werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen
entsprechenden Kostenersatz ausgegeben.
14.3. Die
Aufbewahrungspflicht der SPhii_architectural collaboration endet
grundsätzlich sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an
die/den Auftraggeber:in, doch kann sich die SPhii_architectural
collaboration während dieser Zeit durch Herausgabe der Unterlagen an
die/den Auftraggeber:in von ihrer Verwahrungspflicht befreien.
15.
Urheberrecht, Verwertungsrecht und Nutzungsrecht
15.1. Das
Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den
von der SPhii_architectural collaboration angefertigten Plänen,
Skizzen, Modellen usw. verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts bei
der SPhii_architectural collaboration. Davon umfasst ist insbesondere
auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Werkes bzw. des
Nachbaus durch Dritte.
15.2.
Die/der Auftraggeber:in hat das Recht, die Pläne für das
gegenständliche Bauprojekt im Rahmen der Ausführung dieses Werkes
zu verwerten, wenn die/der Auftraggeber:in die Honoraransprüche für
sämtliche beauftragten Teilleistungen vollständig bezahlt hat. Von
diesem Recht ist nur die einmalige, plan- und vertragskonforme
Ausführung umfasst. Die Verwendung der Pläne/Unterlagen für andere
Projekte bzw. die Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher
Zustimmung der SPhii_architectural collaboration zulässig.
15.3.
Die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, der SPhii_architectural
collaboration nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Werk zwecks
Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung
fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen, sofern nicht
berechtigte Interessen der Auftraggeberin/des Auftraggebers
entgegenstehen.
15.4. Die
SPhii_architectural collaboration ist berechtigt und die/der
Auftraggeber:in ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen über das Werk (auch von Beauftragten Dienstleistern
des/der Auftraggeber:in wie Marketingagenturen und dgl.) den Namen
der SPhii_architectural collaboration anzuführen. Die
SPhii_architectural collaboration hat das Recht, der/dem
Auftraggeber:in und seinen beauftragten Dienstleistern die
Veröffentlichung unter Namensangabe der SPhii_architectural
collaboration zu untersagen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig
endet oder das Projekt nachträglich ohne Zustimmung der
SPhii_architectural collaboration abgeändert wird.
16.
Versicherung
Die
SPhii_architectural collaboration hat eine aufrechte
Berufshaftpflichtversicherung, die zumindest über die gesamte
Vertragsdauer aufrechterhalten wird. Die SPhii_architectural
collaboration wird auf Wunsch der Auftraggeberin/des Auftraggebers
eine Bestätigung über die aufrechte Versicherung vorweisen.
17.
Gewährleistung und Schadenersatz
17.1. Die
SPhii_architectural collaboration hat ihre Leistungen nach den
anerkannten Regeln der Technik bzw. der Baukunst zu erbringen. Die
SPhii_architectural collaboration haftet der/dem Auftraggeber:in für
die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer/seiner Pläne,
Berechnungen und sonstigen Leistungen.
17.2. Die
Gewährleistungsfrist für sämtliche von der SPhii_architectural
collaboration erbrachten Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss
der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.
17.3. Die
SPhii_architectural collaboration hat das Recht, bei festgestellten
Planungsmängeln mit deren Behebung beauftragt zu werden.
17.4. Die
SPhii_architectural collaboration haftet der/dem Auftraggeber:in im
Rahmen des Schadenersatzes bei leichter Fahrlässigkeit für den
positiven Schaden, soweit dieser von der Versicherung gemäß Punkt
16 gedeckt ist, nicht aber für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat die/der
Auftraggeber:in zu beweisen.
17.5.
Die/der Auftraggeber:in nimmt zur Kenntnis, dass Pläne und sonstige
Unterlagen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher
Genehmigung und ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch die
SPhii_architectural collaboration verwendet werden dürfen.
18.
Rücktritt vom Vertrag
18.1. Der
Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund, der einer/einem
Vertragspartner:in die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
unzumutbar macht bzw. machen würde, möglich. Als wichtiger Grund
gilt insbesondere:
18.1.1. für
die/den Auftraggeber:in, wenn
- die
SPhii_architectural collaboration sich – trotz schriftlichen
Vorhaltes – fortgesetzt vertragswidrig verhält;
- die
SPhii_architectural collaboration sich – trotz angemessener
Nachfristsetzung – mit der Leistungserbringung in Verzug befindet;
-
Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der
Leistungserbringung vorliegen, die ununterbrochen länger als sechs
Monate andauern.
18.1.2. für
die SPhii_architectural collaboration, wenn
- die/der
Auftraggeber:in sich – trotz schriftlichen Vorhaltes und
angemessener Nachfristsetzung – vertragswidrig verhält oder
ihre/seine Mitwirkungspflicht verletzt;
- die/der
Auftraggeber:in die ordnungsgemäße Leistungserbringung endgültig
vereitelt;
-
Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der
Leistungserbringung vorliegen, die ununterbrochen länger als sechs
Monate andauern.
18.2. Der
Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
18.3.
Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den die
SPhii_architectural collaboration zu vertreten hat, steht ihr nur das
Entgelt für diejenigen Leistungen zu, die sie bis zum Tag des
Rücktritts erbracht hat.
18.4.
Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den die/der
Auftraggeber:in zu vertreten hat, gebührt
der SPhii_architectural collaboration gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB
dennoch das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten
Aufwendungen. Die Höhe der ersparten Aufwendungen wird mit 10
% der noch nicht erbrachten Leistungen festgesetzt.
18.5. Davon
unberührt bleibt der jeder Vertragsseite gegen den anderen Teil
wegen dessen Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung
zustehende Schadenersatzanspruch.
19.
Aufrechnung und Zurückbehaltung
19.1.
Will
die/der
Auftraggeber:in gegen fällige Honoraransprüche der
SPhii_architectural collaboration mit Schadenersatzansprüchen,
insbesondere wegen Schäden am Objekt, aufrechnen, ist sie/er
verpflichtet, die eingetretenen Schäden dem Grunde und der Höhe
nach so weit zu konkretisieren, dass eine Zuordnung der Schäden zu
den einzelnen Teilen des Objektes und eine Feststellung des
Schadensausmaßes möglich sind. Eine diese Voraussetzungen nicht
erfüllende Aufrechnung ist unwirksam.
19.2.
Die Zurückbehaltung des Honorars der Auftragnehmerin/des
Auftragnehmers oder eines Teils davon ist nur bis zur Höhe des
voraussichtlichen Behebungsaufwandes zulässig.
19.3.
Bei Zahlungsverzug der Auftraggeberin/des Auftraggebers ist die
SPhii_architectural collaboration von allen weiteren Leistungs- und
Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw.
Sicherstellungen zu fordern und gegebenenfalls nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
20.
Mediation und Gerichtsstand
20.1.
Die/der Auftraggeber:in und die SPhii_architectural collaboration
werden nach Möglichkeit versuchen, einen Streit einvernehmlich im
Wege eines Mediationsverfahrens beizulegen. Hierfür wird die
Schlichtungssstelle der örtlich zuständigen Berufsvertretung der
SPhii_architectural collaboration angerufen.
20.2. Als
ausschließlicher Gerichtsstand wird der Bürositz der
SPhii_architectural collaboration vereinbart.
21.
Verjährung
Die
Ansprüche der Auftraggeberin/des Auftraggebers gegen die
SPhii_architectural collaboration auf Schadenersatz verjähren binnen
einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in, spätestens
jedoch binnen fünf Jahren ab Abschluss der vertraglich vereinbarten
Gesamtleistung, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist
vorsieht.
22.
Schlussbestimmungen
22.1.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB-ZT rechtsunwirksam sein oder
werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen.
22.2.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform, dies gilt insbesondere auch für das Abgehen von diesem
Formerfordernis.
22.3. Es
gilt österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher
Verweisungsnormen.
22.4.
Die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, Änderungen ihrer/seiner
Wohn-bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird
die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als
zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet
werden.
22.5.
Die/der Auftraggeber:in erklärt sich ausdrücklich damit
einverstanden, dass die SPhii_architectural collaboration
betreffenden personenbezogenen Daten von der/dem Auftragnehmer:in
insoweit verarbeitet, überlassen oder übermittelt werden, als dies
zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig
ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen
Verpflichtungen ergibt.
Innsbruck,
Jänner 2024
für fragen zu den AGB’s
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können sie uns jederzeit per email kontaktieren:
office@sphii.com
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Architekt DI Thomas Thaler
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