AGB- ZT






1. Geltung und Vertragsabschluss

1.1. Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und Leistungen der SPhii_architectural collaboration (SPhii e.U.) als Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT. Entgegenstehende oder von diesen AGB-ZT abweichende Bedingungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers sind nicht anzuwenden, wenn ihrer Geltung nicht schriftlich und ausdrücklich zugestimmt wurde. Diese AGB-ZT gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen der/dem Auftragnehmer:in und der SPhii_architectural collaboration.

1.2. Die Honorarangebote der SPhii_architectural collaboration verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT oder anderen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden u. dgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmer:innen abgegeben werden, sind nicht verbindlich.

1.3. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als von der Auftraggeber:in genehmigt, sofern diese:r nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2. Vertragsgrundlagen

Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in nachstehender Reihenfolge:

2.1. Auftrag und Auftragsbestätigung bzw. Vertrag (jeweils beinhaltend Leistungsumfang, Honorarangebot und Zahlungsplan); ergänzend dazu diese AGB-ZT;

2.2. die Planungsgrundlagen;

2.3. die gesetzlichen (Bau-)Vorschriften;

2.4. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Stand der Technik bzw. der Baukunst;

2.5. die Allgemeinen Regelungen für Planer:innenverträge (AR Stand 15.09.2023);

2.6. die einschlägigen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

3. Leistungsumfang / Mehrleistungen

3.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag und der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag und diesen AGB-ZT.

3.2. Wenn die/der Auftraggeber:in die SPhii_architectural collaboration mit Leistungen beauftragt, die über den Leistungsgegenstand gemäß Auftrag und Auftragsbestätigung bzw. Vertrag hinausgehen, aber zur Erreichung des Leistungszieles erforderlich sind, ist vor der Leistungserbringung eine Einigung über die Honorierung zu treffen.

3.3. Sollte es zu keiner Einigung zwischen Auftraggeber:in und der SPhii_architectural collaboration kommen, ist die SPhii_architectural collaboration jedenfalls verpflichtet, die geforderte Leistung zu erbringen, soweit dies für die Erreichung des Leistungszieles erforderlich und der SPhii_architectural collaboration zumutbar ist; dies bedeutet kein Präjudiz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vergütungsanspruches.

4. Vorleistungen bzw. Mitwirkungspflicht der Auftraggeberin / des Auftraggebers

4.1. Die/der Auftraggeber:in und die SPhii_architectural collaboration werden einander laufend über wesentliche, das Vertragsverhältnis und dessen Erfüllung betreffende Vorfälle unterrichten.

4.2. Ist der SPhii_architectural collaboration die örtliche Bauaufsicht übertragen, so wird sich die/der Auftraggeber:in zur Vermeidung widersprüchlicher Anordnungen jeder direkten Weisung an die auf der Baustelle Tätigen enthalten. Die/der Auftraggeber:in wird auf Einladung der SPhii_architectural collaboration an der Schlussabnahme mitwirken.

4.3. Die/der Auftraggeber:in hat notwendige Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass der geplante Projektfortschritt nicht verzögert wird.

4.4. Die/der Auftraggeber:in wird erforderliche Fachplanungen, die nicht in den Leistungsumfang (z.B. als Generalplaner) der SPhii_architectural collaboration fallen, gesondert bei den entsprechenden Fachplanerinnen/Fachplanern auf Vorschlag und Empfehlung der SPhii_architectural collaboration beauftragen.

5. Leistungsfristen und Leistungstermine

5.1. Für die Erbringung der Leistungen sind die im Honorarangebot genannten Zeiträume vorgesehen.

5.2. Die endgültigen Termine für die Erbringung der einzelnen Teilleistungen sowie die gesamte Vertragsdauer werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan festgelegt.

6. Honorar

6.1. Die Leistungen der SPhii_architectural collaboration werden gemäß Honorarangebot berechnet und vergütet. Das Honorar bezieht sich auf den angegebenen Umfang der Leistungen im vorgesehenen Durchführungszeitraum entsprechend dem Terminplan.

6.2. Die Nebenkosten (Wege-/Fahrtkosten innerhalb des Ortes des Büro- / Kanzleisitzes, Arbeitskopien und interne Kopien aller Art, Kopien für die an den Planungsleistungen Beteiligten, erforderliche Unterlagen für den auftraggeber:innenseitigen internen Gebrauch in ausreichender Anzahl) werden mit einer Nebenkostenpauschale gemäß Honorarangebot vergütet. Zusätzlich werden folgende Nebenkosten nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet:

- Kosten für durch die/den Auftraggeber:in beauftragte Modellerstellung bzw. durch die/den Auftraggeber:in angeordnete perspektivische Darstellungen und Computersimulationen;

- behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten u.dgl.;

- Kopien und Vervielfältigungen von Dokumenten und Plänen, die über die vom Nebenkostenpauschale umfassten Ausfertigungen hinausgehen;

- Reisekosten außerhalb des Büro- / Kanzleisitzes;

- Kosten für die Bereitstellung und den Betrieb einer Projektplattform;

6.3. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht durch die SPhii_architectural collaboration verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Wünsche der Auftraggeberin/des Auftraggebers, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

7. Valorisierung/Wertsicherung

7.1 Das Honorar wird einmal jährlich gemäß dem auf Basis des Übereinkommens vom 28.01.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen andererseits veröffentlichten Anpassungsfaktor für den Basiswert angepasst. Die Anpassung erfolgt jährlich am 1.Jänner.

7.2. Für den Fall, dass der Anpassungsfaktor für den Basiswert nicht mehr verlautbart wird, tritt an dessen Stelle als Grundlage künftiger Wertsicherungen jener Index, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.

8. Kostenermittlung

Kostenermittlungen entsprechen immer dem zum Zeitpunkt ihrer Abgabe vorliegenden Planungsstand und stellen Prognosen im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der zum Zeitpunkt der Erstellung anzunehmenden wirtschaftlichen Randbedingungen dar. Kostenermittlungen sind unverbindlich.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Die SPhii_architectural collaboration ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen.

9.2. Teilrechnungen werden innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang bei der/dem Auftraggeber:in fällig, wobei die SPhii_architectural collaboration berechtigt ist, auch bei Teilrechnungen die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

9.3. Bei Zahlungsverzug hat die/der Auftraggeber:in Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.

9.4. Bis zur Bezahlung der Schlusshonorarnote bleiben alle von der SPhii_architectural collaboration verfassten Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) in deren Eigentum.

9.5. Im Falle des Zahlungsverzuges hat die/der Auftraggeber:in entstehende Mahnspesen in Höhe von pauschal € 30,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betragvon € 50,00 zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle Kosten und Spesen, die aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., zu ersetzen.

10. Verzögerung, Behinderung und Unterbrechung

10.1. Wenn eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen der SPhii_architectural collaboration von mehr als zwei Monaten aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund eintritt, ist die SPhii_architectural collaboration berechtigt, den nachgewiesenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

10.2. Dauert die unter Punkt 10.1 genannte Unterbrechung länger als sechs Monate durchgehend an, ist auf Verlangen der SPhii_architectural collaboration der Stand der bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich festzustellen und abzurechnen.

10.3. Bei Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, die ununterbrochen länger als sechs Monate andauern, steht jeder Vertragspartei das Recht zu, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

11. Verschwiegenheitspflicht

Die SPhii_architectural collaboration ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zur Geheimhaltung aller ihr im Zuge der Planung und Bauausführung bekannt werdenden und von der/dem Auftraggeber:in anvertrauten Umstände und Verhältnisse verpflichtet, soweit die Interessen der Auftraggeberin/des Auftraggebers beeinträchtigt wären und die/der Auftraggeber:in sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich entbindet.

12. Interessenwahrung und Beratung der Auftraggeberin/des Auftraggebers

12.1. Die SPhii_architectural collaboration ist aufgrund des zwischen ihr und der/dem Auftraggeber:in bestehenden Treueverhältnisses im Rahmen der von ihr übernommenen Pflichten zur Wahrung der Interessen der Auftraggeberin/des Auftraggebers verpflichtet. Es ist ihr insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile, die von dritter Seite angeboten werden, anzunehmen; sonst erzielte Vorteile sind zur Gänze an die/den Auftraggeber:in herauszugeben.

12.2. Die SPhii_architectural collaboration hat die/den Auftraggeber:in im Rahmen der vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung des Projektes relevanten Umstände mit der ihr obliegenden Sorgfalt zu beraten und das Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen.

12.3. Die SPhii_architectural collaboration hat der/dem Auftraggeber:in jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers zu berücksichtigen. Hat die SPhii_architectural collaboration bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder der Eignung der Wünsche und Anweisungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers, so hat sie diese der/dem Auftraggeber:in im Rahmen der Warn- und Aufklärungspflichten nachweislich mitzuteilen.

13. Vollmacht

13.1. Der SPhii_architectural collaboration wird – soweit sie im Rahmen der übertragenen Leistungen auch mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt ist – die Ermächtigung zur Vertretung der Auftraggeberin/des Auftraggebers gegenüber Behörden und allen Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben, erteilt. Von dieser Vertretungsvollmacht umfasst sind alle zur Durchführung des gegenständlichen Projektes notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen, insbesondere die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden sowie sämtlichen mit dem Projekt befassten Professionistinnen/Professionisten, die Kontrolle der Tätigkeit der ausführenden Unternehmen und sonstigen Professionistinnen/Professionisten, die Erteilung von Aufträgen zur Mängelbeseitigung sowie zur Ersatzvornahme sowie die Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle. Ist die SPhii_architectural collaboration nicht mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt, gilt die Ermächtigung zur Vertretung der Auftraggeberin/des Auftraggebers nur gegenüber Behörden, nicht aber gegenüber Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben.

13.2. Von der Vertretungsvollmacht sind die Vergabe von Aufträgen an die ausführenden Unternehmen und die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Sonderfachleute sowie die rechtsgeschäftliche Anerkennung von Teil- oder Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmer:innen und der Sonderfachleute nicht umfasst.

13.3. Die SPhii_architectural collaboration erhält von der/dem Auftraggeber:in eine schriftliche Vollmachtsurkunde des in den oben angeführten Punkten festgelegten Inhaltes, um das Vollmachtsverhältnis gegenüber den Behörden, Anrainerinnen/Anrainern, beteiligten Professionistinnen/Professionisten sowie sonstigen Dritten nachweisen zu können.

14. Verwahrung bzw. Herausgabe der Unterlagen

14.1. Die Originalpläne und -daten verbleiben bei der SPhii_architectural collaboration, die sie ordnungsgemäß aufzubewahren hat.

14.2. Die SPhii_architectural collaboration ist jedoch verpflichtet, der/dem Auftraggeber:in über Verlangen Vervielfältigungen der Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszufolgen. Für den Fall, dass aufgrund einer gesonderten Vereinbarung Unterlagen mit Zustimmung der SPhii_architectural collaboration in nicht veränderbarer oder veränderbarer digitaler Form übermittelt werden, trifft die SPhii_architectural collaboration keine wie immer geartete Haftung für Fehler oder Schäden, die an der EDV-Anlage der Empfängerin/des Empfängers der digitalen Daten oder bei Dritten entstehen. Die/der Auftraggeber:in hat die SPhii_architectural collaboration diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Digitale Daten in editierbarer Form werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen entsprechenden Kostenersatz ausgegeben.

14.3. Die Aufbewahrungspflicht der SPhii_architectural collaboration endet grundsätzlich sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an die/den Auftraggeber:in, doch kann sich die SPhii_architectural collaboration während dieser Zeit durch Herausgabe der Unterlagen an die/den Auftraggeber:in von ihrer Verwahrungspflicht befreien.

15. Urheberrecht, Verwertungsrecht und Nutzungsrecht

15.1. Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den von der SPhii_architectural collaboration angefertigten Plänen, Skizzen, Modellen usw. verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts bei der SPhii_architectural collaboration. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Werkes bzw. des Nachbaus durch Dritte.

15.2. Die/der Auftraggeber:in hat das Recht, die Pläne für das gegenständliche Bauprojekt im Rahmen der Ausführung dieses Werkes zu verwerten, wenn die/der Auftraggeber:in die Honoraransprüche für sämtliche beauftragten Teilleistungen vollständig bezahlt hat. Von diesem Recht ist nur die einmalige, plan- und vertragskonforme Ausführung umfasst. Die Verwendung der Pläne/Unterlagen für andere Projekte bzw. die Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der SPhii_architectural collaboration zulässig.

15.3. Die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, der SPhii_architectural collaboration nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Werk zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen, sofern nicht berechtigte Interessen der Auftraggeberin/des Auftraggebers entgegenstehen.

15.4. Die SPhii_architectural collaboration ist berechtigt und die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk (auch von Beauftragten Dienstleistern des/der Auftraggeber:in wie Marketingagenturen und dgl.) den Namen der SPhii_architectural collaboration anzuführen. Die SPhii_architectural collaboration hat das Recht, der/dem Auftraggeber:in und seinen beauftragten Dienstleistern die Veröffentlichung unter Namensangabe der SPhii_architectural collaboration zu untersagen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder das Projekt nachträglich ohne Zustimmung der SPhii_architectural collaboration abgeändert wird.

16. Versicherung

Die SPhii_architectural collaboration hat eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung, die zumindest über die gesamte Vertragsdauer aufrechterhalten wird. Die SPhii_architectural collaboration wird auf Wunsch der Auftraggeberin/des Auftraggebers eine Bestätigung über die aufrechte Versicherung vorweisen.

17. Gewährleistung und Schadenersatz

17.1. Die SPhii_architectural collaboration hat ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik bzw. der Baukunst zu erbringen. Die SPhii_architectural collaboration haftet der/dem Auftraggeber:in für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer/seiner Pläne, Berechnungen und sonstigen Leistungen.

17.2. Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von der SPhii_architectural collaboration erbrachten Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.

17.3. Die SPhii_architectural collaboration hat das Recht, bei festgestellten Planungsmängeln mit deren Behebung beauftragt zu werden.

17.4. Die SPhii_architectural collaboration haftet der/dem Auftraggeber:in im Rahmen des Schadenersatzes bei leichter Fahrlässigkeit für den positiven Schaden, soweit dieser von der Versicherung gemäß Punkt 16 gedeckt ist, nicht aber für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat die/der Auftraggeber:in zu beweisen.

17.5. Die/der Auftraggeber:in nimmt zur Kenntnis, dass Pläne und sonstige Unterlagen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch die SPhii_architectural collaboration verwendet werden dürfen.

18. Rücktritt vom Vertrag

18.1. Der Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund, der einer/einem Vertragspartner:in die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht bzw. machen würde, möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

18.1.1. für die/den Auftraggeber:in, wenn

- die SPhii_architectural collaboration sich – trotz schriftlichen Vorhaltes – fortgesetzt vertragswidrig verhält;

- die SPhii_architectural collaboration sich – trotz angemessener Nachfristsetzung – mit der Leistungserbringung in Verzug befindet;

- Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung vorliegen, die ununterbrochen länger als sechs Monate andauern.

18.1.2. für die SPhii_architectural collaboration, wenn

- die/der Auftraggeber:in sich – trotz schriftlichen Vorhaltes und angemessener Nachfristsetzung – vertragswidrig verhält oder ihre/seine Mitwirkungspflicht verletzt;

- die/der Auftraggeber:in die ordnungsgemäße Leistungserbringung endgültig vereitelt;

- Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung vorliegen, die ununterbrochen länger als sechs Monate andauern.

18.2. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.

18.3. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den die SPhii_architectural collaboration zu vertreten hat, steht ihr nur das Entgelt für diejenigen Leistungen zu, die sie bis zum Tag des Rücktritts erbracht hat.

18.4. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den die/der Auftraggeber:in zu vertreten hat, gebührt der SPhii_architectural collaboration gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB dennoch das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die Höhe der ersparten Aufwendungen wird mit 10 % der noch nicht erbrachten Leistungen festgesetzt.

18.5. Davon unberührt bleibt der jeder Vertragsseite gegen den anderen Teil wegen dessen Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch.

19. Aufrechnung und Zurückbehaltung

19.1. Will die/der Auftraggeber:in gegen fällige Honoraransprüche der SPhii_architectural collaboration mit Schadenersatzansprüchen, insbesondere wegen Schäden am Objekt, aufrechnen, ist sie/er verpflichtet, die eingetretenen Schäden dem Grunde und der Höhe nach so weit zu konkretisieren, dass eine Zuordnung der Schäden zu den einzelnen Teilen des Objektes und eine Feststellung des Schadensausmaßes möglich sind. Eine diese Voraussetzungen nicht erfüllende Aufrechnung ist unwirksam.

19.2. Die Zurückbehaltung des Honorars der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers oder eines Teils davon ist nur bis zur Höhe des voraussichtlichen Behebungsaufwandes zulässig.

19.3. Bei Zahlungsverzug der Auftraggeberin/des Auftraggebers ist die SPhii_architectural collaboration von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern und gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

20. Mediation und Gerichtsstand

20.1. Die/der Auftraggeber:in und die SPhii_architectural collaboration werden nach Möglichkeit versuchen, einen Streit einvernehmlich im Wege eines Mediationsverfahrens beizulegen. Hierfür wird die Schlichtungssstelle der örtlich zuständigen Berufsvertretung der SPhii_architectural collaboration angerufen.

20.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Bürositz der SPhii_architectural collaboration vereinbart.

21. Verjährung

Die Ansprüche der Auftraggeberin/des Auftraggebers gegen die SPhii_architectural collaboration auf Schadenersatz verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in, spätestens jedoch binnen fünf Jahren ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

22. Schlussbestimmungen

22.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB-ZT rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

22.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt insbesondere auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

22.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen.

22.4. Die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, Änderungen ihrer/seiner Wohn-bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

22.5. Die/der Auftraggeber:in erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die SPhii_architectural collaboration betreffenden personenbezogenen Daten von der/dem Auftragnehmer:in insoweit verarbeitet, überlassen oder übermittelt werden, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen ergibt.


Innsbruck, Jänner 2024









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